Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1311
§ 1311 – Persönliche Erklärung
Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
Kurz erklärt
- Die Ehepartner müssen ihre Erklärungen persönlich abgeben.
- Beide müssen gleichzeitig anwesend sein.
- Die Erklärungen dürfen nicht an Bedingungen geknüpft sein.
- Es sind keine zeitlichen Vorgaben für die Erklärungen erlaubt.
- Die Abgabe der Erklärungen ist ein notwendiger Schritt zur Eheschließung.