Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1311

§ 1311 – Persönliche Erklärung

Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.

Kurz erklärt

  • Die Ehepartner müssen ihre Erklärungen persönlich abgeben.
  • Beide müssen gleichzeitig anwesend sein.
  • Die Erklärungen dürfen nicht an Bedingungen geknüpft sein.
  • Es sind keine zeitlichen Vorgaben für die Erklärungen erlaubt.
  • Die Abgabe der Erklärungen ist ein notwendiger Schritt zur Eheschließung.