Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1944

§ 1944 – Ausschlagungsfrist

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung. (3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Kurz erklärt

  • Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen erfolgen.
  • Die Frist beginnt, wenn der Erbe von der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung erfährt.
  • Bei einer Verfügung von Todes wegen beginnt die Frist erst nach Bekanntgabe durch das Nachlassgericht.
  • Für die Frist gelten die Vorschriften zur Verjährung.
  • Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser nur im Ausland gelebt hat oder der Erbe sich im Ausland aufhält.