Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1095
§ 1095 – Belastung eines Bruchteils
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
Kurz erklärt
- Ein Bruchteil eines Grundstücks kann nur mit einem Vorkaufsrecht belegt werden.
- Dieses Vorkaufsrecht gilt nur, wenn der Bruchteil einem Miteigentümer gehört.
- Miteigentümer sind Personen, die gemeinsam Eigentum an einem Grundstück haben.
- Der Vorkaufsrecht muss also im Zusammenhang mit dem Anteil eines Miteigentümers stehen.
- Einzelne Bruchteile ohne Bezug zu Miteigentümern können nicht mit einem Vorkaufsrecht belastet werden.