Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1095

§ 1095 – Belastung eines Bruchteils

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

Kurz erklärt

  • Ein Bruchteil eines Grundstücks kann nur mit einem Vorkaufsrecht belegt werden.
  • Dieses Vorkaufsrecht gilt nur, wenn der Bruchteil einem Miteigentümer gehört.
  • Miteigentümer sind Personen, die gemeinsam Eigentum an einem Grundstück haben.
  • Der Vorkaufsrecht muss also im Zusammenhang mit dem Anteil eines Miteigentümers stehen.
  • Einzelne Bruchteile ohne Bezug zu Miteigentümern können nicht mit einem Vorkaufsrecht belastet werden.