Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1178

§ 1178 – Hypothek für Nebenleistungen und Kosten

(1) Die Hypothek für Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie für Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht. (2) Zum Verzicht auf die Hypothek für die im Absatz 1 bezeichneten Leistungen genügt die Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Eigentümer. Solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht, ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

Kurz erklärt

  • Die Hypothek für Zinsen und Kosten erlischt, wenn sie mit dem Eigentum einer Person vereint wird.
  • Das Erlöschen der Hypothek tritt nicht ein, wenn ein Dritter ein Recht auf den Anspruch hat.
  • Der Gläubiger kann auf die Hypothek verzichten, indem er dem Eigentümer eine Erklärung abgibt.
  • Wenn ein Dritter ein Recht auf den Anspruch hat, benötigt der Gläubiger dessen Zustimmung für den Verzicht.
  • Die Zustimmung des Dritten ist unwiderruflich und muss an die Person gerichtet werden, die davon profitiert.