Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1587

§ 1587 – Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Kurz erklärt

  • Geschiedene Ehegatten müssen ihre Rentenansprüche ausgleichen.
  • Der Ausgleich gilt für Ansprüche aus Deutschland und dem Ausland.
  • Betroffen sind gesetzliche Rentenversicherungen und andere soziale Sicherungssysteme.
  • Dazu gehören auch Beamtenversorgung und berufsständische Versorgung.
  • Betriebliche und private Altersvorsorge sind ebenfalls einbezogen.