Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1587
§ 1587 – Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz
Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
Kurz erklärt
- Geschiedene Ehegatten müssen ihre Rentenansprüche ausgleichen.
- Der Ausgleich gilt für Ansprüche aus Deutschland und dem Ausland.
- Betroffen sind gesetzliche Rentenversicherungen und andere soziale Sicherungssysteme.
- Dazu gehören auch Beamtenversorgung und berufsständische Versorgung.
- Betriebliche und private Altersvorsorge sind ebenfalls einbezogen.