Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1586b

§ 1586b – Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten

(1) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. (2) Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht.

Kurz erklärt

  • Mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen übernimmt der Erbe die Unterhaltspflicht als Nachlassverbindlichkeit.
  • Die bisherigen Einschränkungen nach § 1581 gelten nicht mehr.
  • Der Erbe haftet nur bis zur Höhe des Pflichtteils, den der Berechtigte ohne Scheidung erhalten hätte.
  • Für die Pflichtteilberechnung werden besondere Regelungen des Güterstands der geschiedenen Ehegatten nicht berücksichtigt.
  • Der Erbe ist also nur bis zu einem bestimmten Betrag verantwortlich.