Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1165
§ 1165 – Freiwerden des Schuldners
Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach § 1183 auf oder räumt er einem anderen Recht den Vorrang ein, so wird der persönliche Schuldner insoweit frei, als er ohne diese Verfügung nach § 1164 aus der Hypothek hätte Ersatz erlangen können.
Kurz erklärt
- Der Gläubiger kann auf die Hypothek verzichten oder sie aufheben.
- Wenn der Gläubiger einem anderen Recht Vorrang gibt, hat das Auswirkungen auf den Schuldner.
- Der persönliche Schuldner wird in bestimmten Fällen von seiner Schuld befreit.
- Die Befreiung gilt nur, wenn der Schuldner ohne die Änderung Ersatz aus der Hypothek hätte erhalten können.
- Diese Regelung bezieht sich auf die rechtlichen Möglichkeiten des Gläubigers und die Folgen für den Schuldner.