Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1165

§ 1165 – Freiwerden des Schuldners

Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach § 1183 auf oder räumt er einem anderen Recht den Vorrang ein, so wird der persönliche Schuldner insoweit frei, als er ohne diese Verfügung nach § 1164 aus der Hypothek hätte Ersatz erlangen können.

Kurz erklärt

  • Der Gläubiger kann auf die Hypothek verzichten oder sie aufheben.
  • Wenn der Gläubiger einem anderen Recht Vorrang gibt, hat das Auswirkungen auf den Schuldner.
  • Der persönliche Schuldner wird in bestimmten Fällen von seiner Schuld befreit.
  • Die Befreiung gilt nur, wenn der Schuldner ohne die Änderung Ersatz aus der Hypothek hätte erhalten können.
  • Diese Regelung bezieht sich auf die rechtlichen Möglichkeiten des Gläubigers und die Folgen für den Schuldner.