Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1028

§ 1028 – Verjährung

(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht. (2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.

Kurz erklärt

  • Wenn auf einem Grundstück, das mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist, eine störende Anlage gebaut wird, kann der Berechtigte die Beseitigung verlangen.
  • Der Anspruch auf Beseitigung unterliegt der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch steht.
  • Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, wenn die Anlage im Widerspruch zur Dienstbarkeit steht.
  • Die Regelung des § 892 findet in diesem Fall keine Anwendung.
  • Der Berechtigte muss also innerhalb einer bestimmten Frist handeln, sonst verliert er seine Rechte.