Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1027

§ 1027 – Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit

Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, hat der Berechtigte bestimmte Rechte.
  • Diese Rechte sind in § 1004 festgelegt.
  • Der Berechtigte kann Maßnahmen ergreifen, um die Beeinträchtigung zu beheben.
  • Die Grunddienstbarkeit bleibt trotz der Beeinträchtigung bestehen.
  • Der Berechtigte kann auf rechtlichem Weg gegen die Beeinträchtigung vorgehen.