Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 176

§ 176 – Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde

(1) Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muss nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung veröffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam. (2) Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von dem Wert des Streitgegenstands, zuständig sein würde. (3) Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.

Kurz erklärt

  • Der Vollmachtgeber kann eine Vollmacht öffentlich für ungültig erklären.
  • Die Erklärung muss gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung veröffentlicht werden.
  • Die Kraftloserklärung wird einen Monat nach der letzten Veröffentlichung wirksam.
  • Zuständig für die Veröffentlichung sind bestimmte Amtsgerichte, abhängig vom Wohnsitz des Vollmachtgebers.
  • Die Erklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.