Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 175

§ 175 – Rückgabe der Vollmachtsurkunde

Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

Kurz erklärt

  • Nach dem Ende der Vollmacht muss der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde zurückgeben.
  • Der Bevollmächtigte darf die Urkunde nicht einbehalten.
  • Der Vollmachtgeber ist die Person, die die Vollmacht erteilt hat.
  • Die Rückgabe der Urkunde ist eine Pflicht des Bevollmächtigten.
  • Es gibt kein Recht des Bevollmächtigten, die Urkunde zurückzuhalten.