Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 373

§ 373 – Zug-um-Zug-Leistung

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner muss nur zahlen, wenn der Gläubiger eine Leistung erbringt.
  • Der Schuldner kann die Zahlung an die Bedingung knüpfen, dass der Gläubiger die hinterlegte Sache erhält.
  • Das bedeutet, der Gläubiger muss zuerst seine Verpflichtung erfüllen.
  • Der Schuldner hat das Recht, die Leistung zurückzuhalten.
  • Die Regelung betrifft die Beziehung zwischen Schuldner und Gläubiger.