§ 498 – Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
(1) Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn der Darlehensnehmer a) mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist, normal normal b) bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und normal normal normal alpha normal normal der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. normal normal normal arabic Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten. (2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.
Kurz erklärt
- Der Darlehensgeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei Teilzahlungen in Verzug ist.
- Bei einer Laufzeit bis zu drei Jahren muss der Verzug mindestens 10 Prozent des Darlehensbetrags betragen, bei mehr als drei Jahren mindestens 5 Prozent.
- Der Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer eine zweiwöchige Frist zur Zahlung setzen und darauf hinweisen, dass bei Nichtzahlung die gesamte Restschuld fällig wird.
- Vor der Fristsetzung sollte der Darlehensgeber ein Gespräch über mögliche Lösungen anbieten.
- Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen muss der Darlehensnehmer nur mit 2,5 Prozent des Darlehensbetrags in Verzug sein, um eine Kündigung zu ermöglichen.