Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1461

§ 1461 – Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft

Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstehen, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder das Vermächtnis während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt.

Kurz erklärt

  • Das Gesamtgut ist nicht verantwortlich für Schulden eines Ehepartners.
  • Diese Schulden entstehen durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses.
  • Der Ehepartner muss die Erbschaft oder das Vermächtnis während der Gütergemeinschaft erhalten.
  • Es muss sich um Vorbehaltsgut oder Sondergut handeln.
  • Die Regelung schützt das Gesamtgut vor den Verbindlichkeiten des anderen Ehepartners.