Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 183

§ 183 – Widerruflichkeit der Einwilligung

Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

Kurz erklärt

  • Die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft kann bis zur Durchführung widerrufen werden.
  • Der Widerruf ist möglich, solange im zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nichts anderes festgelegt ist.
  • Der Widerruf kann an beide Parteien gerichtet werden.
  • Es gibt keine festen Regeln, die den Widerruf ausschließen.
  • Die Zustimmung bleibt bis zur Durchführung des Geschäfts widerrufbar.