Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1617c

§ 1617c – Name bei Namensänderung der Eltern

(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder normal normal wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung ändert. normal normal normal arabic (3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Eltern können einen Ehenamen für ihr Kind festlegen, nachdem es fünf Jahre alt ist.
  • Der Ehename gilt nur für den Geburtsnamen des Kindes, wenn das Kind zustimmt.
  • Kinder ab 14 Jahren müssen selbst zustimmen, benötigen aber die Erlaubnis ihrer Eltern.
  • Änderungen des Ehenamens oder Geburtsnamens eines Elternteils betreffen auch den Namen des Kindes.
  • Eine Namensänderung des Geburtsnamens gilt nur, wenn auch der Ehepartner zustimmt.