Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 39

§ 39 – Austritt aus dem Verein

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. (2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.

Kurz erklärt

  • Mitglieder können jederzeit aus dem Verein austreten.
  • Die Satzung kann festlegen, dass der Austritt nur zu bestimmten Zeiten möglich ist.
  • Ein Austritt kann zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
  • Es kann eine Kündigungsfrist festgelegt werden.
  • Die maximale Dauer der Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre.