Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 78
§ 78 – Festsetzung von Zwangsgeld
(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2, des § 75 Absatz 2 und des § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. (2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des § 76 angehalten werden.
Kurz erklärt
- Das Amtsgericht kann Vorstandsmitglieder zur Einhaltung bestimmter Vorschriften zwingen.
- Dies geschieht durch die Festsetzung von Zwangsgeld.
- Die Vorschriften betreffen verschiedene Absätze des Gesetzes.
- Auch Liquidatoren können zur Einhaltung von Vorschriften gezwungen werden.
- Die Regelungen beziehen sich auf die Einhaltung von § 76.