Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 254

§ 254 – Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Wenn der Geschädigte zum Schaden beigetragen hat, hängt die Ersatzpflicht von den Umständen ab.
  • Der Umfang des Ersatzes wird bestimmt durch die Schuld der beteiligten Parteien.
  • Dies gilt auch, wenn der Geschädigte nur versäumt hat, den Schuldner auf eine hohe Schadensgefahr hinzuweisen.
  • Der Schuldner muss diese Gefahr nicht gekannt haben.
  • Der Geschädigte muss auch Maßnahmen zur Schadensminderung ergreifen.