Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1779

§ 1779 – Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds

(1) Eine natürliche Person muss nach ihren Kenntnissen und Erfahrungen, normal normal ihren persönlichen Eigenschaften, normal normal ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie normal normal ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen normal normal normal arabic geeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordert. (2) Eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, hat gegenüber den in § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Vormündern Vorrang. Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1776 bestellt wird.

Kurz erklärt

  • Eine Person muss über Kenntnisse, Erfahrungen und persönliche Eigenschaften verfügen, um die Vormundschaft verantwortungsvoll zu führen.
  • Die Eignung zur Vormundschaft hängt von der Vermögenslage und der Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Erziehern ab.
  • Personen, die bereit sind, die Vormundschaft ehrenamtlich zu übernehmen, haben Vorrang vor bestimmten anderen Vormündern.
  • Die Eignung bleibt auch bestehen, wenn zusätzlich ein Pfleger bestellt wird.
  • Das Wohl des Mündels steht im Mittelpunkt der Vormundschaft.