Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2019
§ 2019 – Unmittelbare Ersetzung
(1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt. (2) Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Erbschaftsbesitzer kann durch Geschäfte mit Erbschaftsvermögen neue Rechte erwerben.
- Diese neuen Rechte zählen ebenfalls zur Erbschaft.
- Der Schuldner muss über die Zugehörigkeit der Forderung zur Erbschaft informiert sein.
- Erst nach dieser Information gilt die Forderung für den Schuldner.
- Bestimmte gesetzliche Vorschriften sind auf diese Situation anwendbar.