Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2361
§ 2361 – Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
Kurz erklärt
- Wenn der Erbschein falsch ist, muss das Nachlassgericht ihn einziehen.
- Die Einziehung macht den Erbschein ungültig.
- Der Erbschein verliert seine rechtliche Wirkung.
- Das Nachlassgericht ist verantwortlich für die Einziehung.
- Falsche Informationen im Erbschein führen zu dessen Ungültigkeit.