Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2361

§ 2361 – Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins

Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

Kurz erklärt

  • Wenn der Erbschein falsch ist, muss das Nachlassgericht ihn einziehen.
  • Die Einziehung macht den Erbschein ungültig.
  • Der Erbschein verliert seine rechtliche Wirkung.
  • Das Nachlassgericht ist verantwortlich für die Einziehung.
  • Falsche Informationen im Erbschein führen zu dessen Ungültigkeit.