Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1792
§ 1792 – Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger
(1) Ehegatten führen die ihnen übertragene Vormundschaft gemeinschaftlich. (2) Vormünder und Pfleger sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit im Interesse des Mündels zu dessen Wohl verpflichtet. (3) Der nach § 1776 bestellte Pfleger hat bei seinen Entscheidungen die Auffassung des Vormunds einzubeziehen. (4) Der nach § 1777 bestellte Pfleger und der Vormund entscheiden in Angelegenheiten, für die ihnen die Sorge gemeinsam zusteht, in gegenseitigem Einvernehmen. (5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 gilt § 1629 Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend.
Kurz erklärt
- Ehegatten führen die Vormundschaft gemeinsam.
- Vormünder und Pfleger müssen sich gegenseitig informieren und zusammenarbeiten.
- Der Pfleger muss die Meinung des Vormunds bei Entscheidungen berücksichtigen.
- Pfleger und Vormund entscheiden gemeinsam in gemeinsamen Angelegenheiten.
- Bestimmte Regelungen aus einem anderen Paragraphen gelten auch hier.