§ 1092 – Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist. (2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend. (3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, so ist die Dienstbarkeit übertragbar, wenn sie dazu berechtigt, ein Grundstück zu nutzen für Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, Windenergie, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme oder Energie aus Biomasse, normal normal Anlagen zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff oder zur Erzeugung von Strom aus Wasserstoff, normal normal Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, normal normal Telekommunikationsanlagen, normal normal Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder normal normal Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen. normal normal normal arabic Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann nicht übertragen werden, es sei denn, die Überlassung ist erlaubt.
- Wenn die Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zusteht, gelten spezielle Vorschriften.
- Diese Dienstbarkeit ist übertragbar, wenn sie zur Nutzung bestimmter Energieanlagen oder Infrastruktur dient.
- Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit in ihren Befugnissen zu teilen.
- Ein Anspruch auf Einräumung einer solchen Dienstbarkeit ist übertragbar und unterliegt ebenfalls speziellen Vorschriften.