Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1229
§ 1229 – Verbot der Verfallvereinbarung
Eine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Eigentum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll, ist nichtig.
Kurz erklärt
- Vereinbarungen vor der Verkaufsberechtigung sind ungültig.
- Diese Vereinbarungen betreffen das Eigentum an einer Sache.
- Sie gelten, wenn der Pfandgläubiger nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt wird.
- Das Eigentum soll in solchen Fällen an den Pfandgläubiger übergehen.
- Solche Regelungen sind rechtlich nicht wirksam.