Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1230
§ 1230 – Auswahl unter mehreren Pfändern
Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. Er kann nur so viele Pfänder zum Verkauf bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind.
Kurz erklärt
- Der Pfandgläubiger kann aus mehreren Pfändern auswählen, welche verkauft werden sollen.
- Es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
- Er darf nur die Pfänder verkaufen, die nötig sind, um seine Forderung zu decken.
- Die Auswahl der Pfänder liegt im Ermessen des Pfandgläubigers.
- Der Verkauf ist auf das notwendige Minimum beschränkt.