Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1865

§ 1865 – Rechnungslegung

(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die Vermögensverwaltung Rechnung zu legen, soweit sein Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung umfasst. (2) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird vom Betreuungsgericht bestimmt. (3) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten und über den Ab- und Zugang des vom Betreuer verwalteten Vermögens Auskunft geben. Das Betreuungsgericht kann Einzelheiten zur Erstellung der geordneten Zusammenstellung nach Satz 1 bestimmen. Es kann in geeigneten Fällen auf die Vorlage von Belegen verzichten. Verwaltet der Betreute im Rahmen des dem Betreuer übertragenen Aufgabenkreises einen Teil seines Vermögens selbst, so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Der Betreuer hat die Richtigkeit dieser Mitteilung durch eine Erklärung des Betreuten nachzuweisen oder, falls eine solche nicht beigebracht werden kann, die Richtigkeit an Eides statt zu versichern. (4) Wird vom Betreuten ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt als Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluss. Das Betreuungsgericht kann Vorlage der Bücher und sonstigen Belege verlangen.

Kurz erklärt

  • Der Betreuer muss dem Betreuungsgericht jährlich über die Vermögensverwaltung Bericht erstatten.
  • Die Rechnung enthält eine Übersicht über Einnahmen und Ausgaben sowie Veränderungen des verwalteten Vermögens.
  • Das Betreuungsgericht kann Details zur Rechnungslegung festlegen und in bestimmten Fällen auf Belege verzichten.
  • Wenn der Betreute selbst einen Teil seines Vermögens verwaltet, muss der Betreuer dies dem Gericht melden und die Richtigkeit bestätigen.
  • Bei einem Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung reicht ein Jahresabschluss aus den Büchern als Rechnung.