Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 240
§ 240 – Ergänzungspflicht
Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.
Kurz erklärt
- Wenn die geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht, ist eine Ergänzung erforderlich.
- Dies gilt, wenn der Berechtigte kein Verschulden an der Unzureichendheit hat.
- Der Berechtigte kann auch andere Sicherheiten anbieten.
- Die Ergänzung oder der Ersatz der Sicherheit ist notwendig.
- Ziel ist es, die Sicherheit wieder auf ein ausreichendes Niveau zu bringen.