Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 240

§ 240 – Ergänzungspflicht

Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.

Kurz erklärt

  • Wenn die geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht, ist eine Ergänzung erforderlich.
  • Dies gilt, wenn der Berechtigte kein Verschulden an der Unzureichendheit hat.
  • Der Berechtigte kann auch andere Sicherheiten anbieten.
  • Die Ergänzung oder der Ersatz der Sicherheit ist notwendig.
  • Ziel ist es, die Sicherheit wieder auf ein ausreichendes Niveau zu bringen.