Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1943

§ 1943 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

Kurz erklärt

  • Der Erbe kann die Erbschaft nicht ablehnen, wenn er sie bereits angenommen hat.
  • Eine Ausschlagung muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen.
  • Wenn die Frist abläuft, wird die Erbschaft automatisch als angenommen betrachtet.
  • Nach Annahme oder Fristablauf ist eine Ablehnung nicht mehr möglich.
  • Die Regelung betrifft die rechtlichen Möglichkeiten des Erben bezüglich der Erbschaft.