Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1943
§ 1943 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.
Kurz erklärt
- Der Erbe kann die Erbschaft nicht ablehnen, wenn er sie bereits angenommen hat.
- Eine Ausschlagung muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen.
- Wenn die Frist abläuft, wird die Erbschaft automatisch als angenommen betrachtet.
- Nach Annahme oder Fristablauf ist eine Ablehnung nicht mehr möglich.
- Die Regelung betrifft die rechtlichen Möglichkeiten des Erben bezüglich der Erbschaft.