Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 651a

§ 651a – Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen. (2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder normal normal der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen. normal normal normal arabic (3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind die Beförderung von Personen, normal normal die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient, normal normal die Vermietung a) von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und normal normal b) von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist, normal normal normal alpha normal normal jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist. normal normal normal arabic Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind. (4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder normal normal erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden. normal normal normal arabic Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen. (5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden, normal normal weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder normal normal auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Pauschalreisevertrag verpflichtet den Reiseveranstalter, eine Pauschalreise anzubieten, während der Reisende den vereinbarten Preis zahlen muss.
  • Eine Pauschalreise besteht aus mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen, die für dieselbe Reise genutzt werden.
  • Reiseleistungen umfassen Transport, Unterkunft und die Vermietung von Fahrzeugen, jedoch keine Wohnunterkünfte.
  • Wenn nur eine Art von Reiseleistung mit touristischen Leistungen kombiniert wird und die touristischen Leistungen weniger als 25% des Gesamtwerts ausmachen, liegt keine Pauschalreise vor.
  • Die Regelungen gelten nicht für Tagesreisen, die weniger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung beinhalten und einen Preis von unter 500 Euro haben.