Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2214
§ 2214 – Gläubiger des Erben
Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.
Kurz erklärt
- Gläubiger des Erben sind Personen, die Geld oder Leistungen vom Erben fordern.
- Diese Gläubiger sind nicht die gleichen wie die Nachlassgläubiger, die Ansprüche gegen den Nachlass haben.
- Sie können nicht auf die Nachlassgegenstände zugreifen, die vom Testamentsvollstrecker verwaltet werden.
- Der Testamentsvollstrecker ist verantwortlich für die Verwaltung des Nachlasses.
- Nur Nachlassgläubiger haben Rechte an den Nachlassgegenständen.