Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 897
§ 897 – Kosten der Berichtigung
Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
Kurz erklärt
- Die Kosten für die Berichtigung des Grundbuchs müssen vom Antragsteller getragen werden.
- Dies gilt auch für die notwendigen Erklärungen zur Berichtigung.
- Eine Ausnahme besteht, wenn ein anderes Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Verpflichteten besteht.
- In diesem Fall könnten die Kosten anders verteilt werden.
- Der Antragsteller ist grundsätzlich verantwortlich für die Kosten.