Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2365

§ 2365 – Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins

Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.

Kurz erklärt

  • Der Erbe im Erbschein wird als rechtmäßiger Erbe angesehen.
  • Es wird angenommen, dass ihm das im Erbschein genannte Erbrecht zusteht.
  • Der Erbe ist nicht durch andere Anordnungen eingeschränkt.
  • Die Vermutung gilt für die im Erbschein genannten Erben.
  • Der Erbschein hat eine rechtliche Bedeutung für das Erbrecht.