Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1807

§ 1807 – Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte

Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 5 für Vormünder gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreit waren.

Kurz erklärt

  • Die Vormundschaft endet unter bestimmten Bedingungen.
  • Bei Beendigung gelten die §§ 1872 bis 1874.
  • § 1872 Absatz 5 betrifft die Vormünder.
  • Vormünder sind befreit, wenn sie gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 entlassen wurden.
  • Es gibt spezielle Regelungen für diese Situation.