Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1807
§ 1807 – Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte
Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 5 für Vormünder gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreit waren.
Kurz erklärt
- Die Vormundschaft endet unter bestimmten Bedingungen.
- Bei Beendigung gelten die §§ 1872 bis 1874.
- § 1872 Absatz 5 betrifft die Vormünder.
- Vormünder sind befreit, wenn sie gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 entlassen wurden.
- Es gibt spezielle Regelungen für diese Situation.