Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 459
§ 459 – Ersatz von Verwendungen
Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.
Kurz erklärt
- Der Wiederverkäufer kann Ersatz für Ausgaben verlangen, die den Wert des gekauften Gegenstands erhöhen.
- Der Ersatzanspruch gilt nur für die Wertsteigerung durch diese Ausgaben.
- Der Wiederverkäufer darf Einrichtungen, die er am Gegenstand angebracht hat, entfernen.
- Der Anspruch auf Ersatz besteht vor dem Wiederkauf.
- Der Wiederverkäufer muss nachweisen, dass die Ausgaben den Wert erhöht haben.