Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 361
§ 361 – Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast
(1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs. (2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (3) Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
Kurz erklärt
- Es gibt keine zusätzlichen Ansprüche gegen den Verbraucher nach einem Widerruf, außer den im Untertitel genannten.
- Abweichungen von den Vorschriften sind zum Nachteil des Verbrauchers nicht zulässig, es sei denn, es ist etwas anderes festgelegt.
- Die Vorschriften gelten auch, wenn versucht wird, sie durch andere Mittel zu umgehen.
- Wenn der Beginn der Widerrufsfrist umstritten ist, muss der Unternehmer den Beweis erbringen.
- Die Regelungen sind verbindlich und schützen die Rechte des Verbrauchers.