Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 327d

§ 327d – Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte

Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327a zur Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet, so hat er das digitale Produkt frei von Produkt- und Rechtsmängeln im Sinne der §§ 327e bis 327g bereitzustellen.

Kurz erklärt

  • Unternehmer muss ein digitales Produkt bereitstellen, wenn er dazu durch einen Verbrauchervertrag verpflichtet ist.
  • Die Verpflichtung ergibt sich aus den Paragraphen § 327 oder § 327a.
  • Das digitale Produkt muss frei von Produktmängeln sein.
  • Das digitale Produkt muss auch frei von Rechtsmängeln sein.
  • Die Anforderungen an Mängelfreiheit sind in den Paragraphen §§ 327e bis 327g geregelt.