Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 474

§ 474 – Verbrauchsgüterkauf

(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat. (2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.

Kurz erklärt

  • Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer über den Kauf von Waren.
  • Auch Verträge, die den Verkauf einer Ware und die Erbringung einer Dienstleistung kombinieren, fallen unter Verbrauchsgüterkäufe.
  • Es gelten spezielle Vorschriften für Verbrauchsgüterkäufe, die zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen zu beachten sind.
  • Für gebrauchte Waren, die bei öffentlichen Versteigerungen verkauft werden, gelten diese Vorschriften nicht.
  • Verbraucher müssen klare Informationen erhalten, wenn die Vorschriften nicht gelten.