Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 104

§ 104 – Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig ist: wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, normal normal wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Geschäftsunfähig sind Personen, die jünger als sieben Jahre alt sind.
  • Auch Personen, die aufgrund einer schweren geistigen Störung nicht in der Lage sind, ihren Willen frei zu bestimmen, gelten als geschäftsunfähig.
  • Der Zustand muss jedoch dauerhaft sein, es sei denn, er ist vorübergehend.
  • Geschäftsunfähigkeit bedeutet, dass diese Personen keine rechtlichen Geschäfte tätigen können.
  • Der Schutz dieser Personen steht im Vordergrund.