Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 650i

§ 650i – Verbraucherbauvertrag

(1) Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. (2) Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform. (3) Für Verbraucherbauverträge gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.

Kurz erklärt

  • Verbraucherbauverträge sind Vereinbarungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher für den Bau eines neuen Gebäudes oder große Umbauten.
  • Diese Verträge müssen schriftlich (in Textform) festgehalten werden.
  • Es gelten zusätzliche Vorschriften für Verbraucherbauverträge aus demselben Kapitel.