Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 566a

§ 566a – Mietsicherheit

Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Mieter dem Vermieter eine Sicherheit für seine Pflichten gegeben hat, übernimmt der Käufer diese Rechte und Pflichten.
  • Der Käufer ist also für die Sicherheit verantwortlich, die der Mieter geleistet hat.
  • Wenn das Mietverhältnis endet und der Mieter die Sicherheit nicht vom Käufer zurückbekommen kann, bleibt der Vermieter verpflichtet, die Sicherheit zurückzugeben.
  • Der Vermieter haftet weiterhin, auch wenn das Eigentum verkauft wurde.
  • Der Mieter hat Anspruch auf Rückzahlung der Sicherheit, unabhängig davon, wer der Eigentümer ist.