Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 566b

§ 566b – Vorausverfügung über die Miete

(1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht. Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über, so ist die Verfügung auch wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht. (2) Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit muss der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Übergangs des Eigentums kennt.

Kurz erklärt

  • Der Vermieter kann vor dem Eigentumsübergang über die Miete verfügen.
  • Die Verfügung ist wirksam für den laufenden Kalendermonat des Eigentumsübergangs.
  • Wenn das Eigentum nach dem 15. des Monats übergeht, gilt die Verfügung auch für den nächsten Monat.
  • Der Erwerber muss eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit akzeptieren, wenn er sie beim Eigentumsübergang kennt.
  • Diese Regelung betrifft nur die Miete und nicht andere Aspekte des Mietverhältnisses.