Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 306a

§ 306a – Umgehungsverbot

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften gelten unabhängig von der Art der Umsetzung.
  • Sie sind wirksam, auch wenn versucht wird, sie zu umgehen.
  • Umgehung durch andere Gestaltungen wird nicht akzeptiert.
  • Die Regelungen bleiben in Kraft, egal wie sie angewendet werden.
  • Es gibt keine Ausnahmen für alternative Vorgehensweisen.