Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 306a
§ 306a – Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften gelten unabhängig von der Art der Umsetzung.
- Sie sind wirksam, auch wenn versucht wird, sie zu umgehen.
- Umgehung durch andere Gestaltungen wird nicht akzeptiert.
- Die Regelungen bleiben in Kraft, egal wie sie angewendet werden.
- Es gibt keine Ausnahmen für alternative Vorgehensweisen.