Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1632

§ 1632 – Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. (2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. (3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils. (4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und normal die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Personensorge erlaubt es Eltern, ihr Kind von jedem zurückzufordern, der es ihnen unrechtmäßig vorenthalten hat.
  • Eltern haben das Recht, den Umgang des Kindes mit anderen Personen zu regeln.
  • Streitigkeiten über diese Rechte werden vom Familiengericht entschieden, wenn ein Elternteil einen Antrag stellt.
  • Wenn ein Kind längere Zeit in Pflege lebt und die Eltern es zurückholen wollen, kann das Familiengericht entscheiden, dass das Kind bei der Pflegeperson bleibt, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
  • Das Familiengericht kann auch anordnen, dass das Kind dauerhaft bei der Pflegeperson bleibt, wenn sich die Erziehungsverhältnisse der Eltern nicht verbessern.