§ 2166 – Belastung mit einer Hypothek
(1) Ist ein vermachtes Grundstück, das zur Erbschaft gehört, mit einer Hypothek für eine Schuld des Erblassers oder für eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit verpflichtet, als die Schuld durch den Wert des Grundstücks gedeckt wird. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher das Eigentum auf den Vermächtnisnehmer übergeht; er wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Hypothek im Range vorgehen. (2) Ist dem Erblasser gegenüber ein Dritter zur Berichtigung der Schuld verpflichtet, so besteht die Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel nur insoweit, als der Erbe die Berichtigung nicht von dem Dritten erlangen kann. (3) Auf eine Hypothek der in § 1190 bezeichneten Art finden diese Vorschriften keine Anwendung.
Kurz erklärt
- Wenn ein vererbtes Grundstück mit einer Hypothek belastet ist, muss der Vermächtnisnehmer im Zweifel die Gläubiger rechtzeitig bezahlen, wenn die Schuld durch den Grundstückswert gedeckt ist.
- Der Wert des Grundstücks wird zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf den Vermächtnisnehmer bestimmt und nach Abzug höher eingestufter Belastungen berechnet.
- Wenn ein Dritter verpflichtet ist, die Schuld des Erblassers zu begleichen, muss der Vermächtnisnehmer nur zahlen, wenn der Erbe die Zahlung nicht vom Dritten erhalten kann.
- Die Regelungen gelten nicht für bestimmte Hypotheken, die in § 1190 erwähnt werden.
- Der Vermächtnisnehmer hat also eine finanzielle Verantwortung, die von der Situation abhängt.