Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 728a

§ 728a – Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.

Kurz erklärt

  • Wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um die Schulden zu decken, muss der ausgeschiedene Gesellschafter für den Fehlbetrag aufkommen.
  • Die Zahlungspflicht des ausgeschiedenen Gesellschafters richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn und Verlust.
  • Der Gesellschafter ist nur für den Teil verantwortlich, der seinem Anteil entspricht.
  • Dies betrifft nur den Betrag, der nach der Abrechnung der Verbindlichkeiten übrig bleibt.
  • Der Ausschluss aus der Gesellschaft entbindet den Gesellschafter nicht von dieser Verantwortung.