Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 871

§ 871 – Mehrstufiger mittelbarer Besitz

Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.

Kurz erklärt

  • Der mittelbare Besitzer hat eine Beziehung zu einem Dritten.
  • Diese Beziehung ist in § 868 definiert.
  • Wenn der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in diesem Verhältnis steht, gilt der Dritte ebenfalls als mittelbarer Besitzer.
  • Das bedeutet, dass auch der Dritte Rechte an der Sache hat.
  • Die Regelung betrifft die Besitzverhältnisse zwischen mehreren Personen.