Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 871
§ 871 – Mehrstufiger mittelbarer Besitz
Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.
Kurz erklärt
- Der mittelbare Besitzer hat eine Beziehung zu einem Dritten.
- Diese Beziehung ist in § 868 definiert.
- Wenn der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in diesem Verhältnis steht, gilt der Dritte ebenfalls als mittelbarer Besitzer.
- Das bedeutet, dass auch der Dritte Rechte an der Sache hat.
- Die Regelung betrifft die Besitzverhältnisse zwischen mehreren Personen.