Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 228
§ 228 – Notstand
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
Kurz erklärt
- Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um sich oder andere vor Gefahr zu schützen, handelt nicht rechtswidrig.
- Die Beschädigung oder Zerstörung muss notwendig sein, um die Gefahr abzuwenden.
- Der verursachte Schaden darf nicht unverhältnismäßig zur drohenden Gefahr sein.
- Wenn die Person die Gefahr selbst verursacht hat, muss sie für den Schaden aufkommen.
- Es geht um den Schutz vor Gefahren und die Abwägung von Schaden und Risiko.