Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1444

§ 1444 – Kosten der Ausstattung eines Kindes

(1) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem gemeinschaftlichen Kind aus dem Gesamtgut eine Ausstattung, so fällt ihm im Verhältnis der Ehegatten zueinander die Ausstattung zur Last, soweit sie das Maß übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht. (2) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem nicht gemeinschaftlichen Kind eine Ausstattung aus dem Gesamtgut, so fällt sie im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Vater oder der Mutter zur Last; für den Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, gilt dies jedoch nur insoweit, als er zustimmt oder die Ausstattung nicht das Maß übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.

Kurz erklärt

  • Wenn der Ehepartner, der das Gesamtgut verwaltet, einem gemeinsamen Kind eine Ausstattung verspricht, trägt er die Kosten, die über das Gesamtgut hinausgehen.
  • Bei einer Ausstattung für ein nicht gemeinsames Kind trägt der verwaltende Ehepartner die Kosten im Verhältnis zu seinem Partner.
  • Der nicht verwaltende Ehepartner muss zustimmen, damit die Ausstattung für das nicht gemeinsame Kind ihn belastet.
  • Die Ausstattung darf das Maß des Gesamtguts nicht überschreiten, um den nicht verwaltenden Ehepartner zu belasten.
  • Die Regelungen betreffen die finanziellen Verpflichtungen der Ehepartner in Bezug auf die Ausstattung von Kindern.