Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 651y
§ 651y – Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Kurz erklärt
- Abweichungen von den Vorschriften sind zum Nachteil des Reisenden nicht erlaubt.
- Die Vorschriften gelten immer, es sei denn, es ist etwas anderes festgelegt.
- Sie gelten auch, wenn versucht wird, sie durch andere Mittel zu umgehen.
- Der Schutz des Reisenden steht im Vordergrund.
- Es gibt keine Ausnahmen, die den Reisenden benachteiligen dürfen.